Kostenaufstellung für Nutzleistungen (Stand 1. Januar 2024) mit Anlage AGB
ANWENDUNGSBEREICH
Brein•BrandSchutz•Ingenieur•Konzept (Auftragnehmer) erhebt für Nutzleistungen Gebühren nach dieser Kostenaufstellung (Nettobeträge).
BERECHNUNG DER GEBÜHREN
Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand berechnet, ggfs. zuzüglich einem Entgelt für
- Sonderaufwendungen,
- beschleunigt erbrachte Nutzleistungen,
- Auslagen .
GEBÜHR NACH ARBEITSAUFWAND; REISE- UND WARTEZEITEN
- Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach dem Arbeitsaufwand in Stunden.
Der Stundensatz beträgt 130,-- €.
Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
- vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche sowie sonstige Vorarbeiten zu im Regelfall technisch - wissenschaftlichen Gutachten,
- Besprechungen sowie schriftliche Abfassungen von Arbeitsergebnissen bis zum Gutachten, einschließlich Entwurfs-, Diktier- und Registraturarbeiten.
Werden Nutzleistungen vom Auftragnehmer außerhalb der oben angegebenen Postanschrift erbracht, so werden Gebühren nach dem Arbeitsaufwand zusätzlich berechnet für
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen,
- Wartezeiten, die vom Auftraggeber verursacht worden sind.
SONDERAUFWENDUNGEN
Erfordert die Nutzleistung außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so werden diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten berechnet.
BESCHLEUNIGT ERBRACHTE NUTZLEISTUNGEN
Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit aufgrund der Auftragserteilung außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 50 vom Hundert der normalen Gebühr erhoben werden.
AUSLAGEN
Als Auslagen sind zu erstatten:
- Reisekosten: je nach zu wählendem Verkehrsmittel Flugkosten (im Regelfall Economy-Klasse), Bahnfahrt 1. Klasse (ggfs. ermäßigt mit Bahncard o.ä.), pro mit PKW zurückgelegtem km 0,60 €,
- Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen beauftragter Dritter.
KOSTENSCHULDNER
- Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Nutzleistung in Auftrag gibt,
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abgegebene Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
FESTSETZUNG DER KOSTEN, FÄLLIGKEIT UND VORSCHUSS
- Die Kosten werden durch schriftliche Rechnungsstellung festgesetzt. Aus der Rechnung sind mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Sachverhalte ersichtlich.
- Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Rechnungsstellung an den Kostenschuldner fällig. Zahlungsziel sind 14 Tage.
- Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines oder mehrerer angemessener Vorschüsse oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- Die Aushändigung eines Gutachtens / einer schriftlichen Stellungnahme kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind.
VERZUGSZINSEN
Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
UMSATZSTEUER
Die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19% wird aufgrund gesetzlicher Regelungen erhoben. Bei Aufträgen aus dem Ausland greifen die gesetzlichen Regelungen.
NEBENABREDEN
Nebenabreden sind vor Inkrafttreten zu vereinbaren, schriftlich zu dokumentieren und von Auftraggeber und Auftragnehmer gegenzuzeichnen.
GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist Karlsruhe.
gez. Dipl.-Ing. D. Brein
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Anlage zur Kostenaufstellung für Nutzleistungen (Stand 1. Januar 2024)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten mit der ihm üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung des ihm bekannten Standes der Wissenschaft und Technik durchführen. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass das Ergebnis wirtschaftlich oder technisch vollumfänglich die Erwartungshaltung des Auftraggebers erfüllt.
Jeder Vertragspartner wird alle von dem anderen Vertragspartner erhaltenen und als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Gegenstände Dritten gegenüber vertraulich behandeln, es sei denn, die jeweilige Beschränkung wird in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben, wobei Schriftform vorausgesetzt ist. Ansonsten erlischt die Vertraulichkeit von Unterlagen bis zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages oder Ausscheiden aus diesem Vertrag, sofern in Nebenabreden nichts anderes bestimmt wurde.
Mündliche Informationen sind nur dann als vertraulich zu behandeln, wenn diese bei der Mitteilung als vertraulich bezeichnet und anschließend schriftlich zusammengefasst, als vertraulich gekennzeichnet und innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung an den anderen Vertragspartner übermittelt werden.
Die oben genannte Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen/Gegenstände
- allgemein bekannt sind oder
- ohne Verschulden des betroffenen Vertragspartners allgemein bekannt werden oder
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
- beim betroffenen Vertragspartner bereits vorhanden sind oder
- vom empfangenden Vertragspartner unabhängig von der Mitteilung eigenständig entwickelt worden sind oder entwickelt werden oder
- aufgrund Gesetzes oder behördlicher/richterlicher Anordnung zu offenbaren sind.
Der Auftragnehmer haftet nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden.
Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen der Vertragspartner schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen durften.
Die Haftungsbeschränkungen /-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn die Haftung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Auftragnehmers.
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E-Mail-Adresse: info@breinkonzept.com
Steuernummer 34125/28408
USt-IDNr:. DE 298929304

